Historische SGV. NRW.
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§ 7 (Fn 3)
Verfahren zur Übermittlung und Speicherung
(1) Das Krebsregister hat
1. von den meldepflichtigen Personen übermittelte Meldungen mit den Identitätsdaten, den epidemiologischen Daten, dem Identitäts-Chiffrat und den meldungsbezogenen Daten entgegenzunehmen,
2. von den feststellenden Ärztinnen und Ärzten übermittelte Meldungen mit den Identitätsdaten, dem Identitäts-Chiffrat, dem histopathologischen Befund, dem Namen und der Anschrift der meldepflichtigen Person oder Einrichtung, auf dessen Veranlassung hin die feststellende Ärztin oder der feststellende Arzt tätig geworden ist und den meldungsbezogenen Daten entgegenzunehmen,
3. von den Meldeämtern übermittelte Meldungen mit den Identitätsdaten, dem Identitäts-Chiffrat und den sterbefallbezogenen Daten entgegenzunehmen,
4. vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) – Geschäftsbereich Statistik – die laufende Nummer, die Todesursachen der Sterbefälle und die sterbefallbezogenen Daten entgegenzunehmen,
5. die Pseudonyme und die meldungsbezogenen Daten von dem Pseudonymisierungsdienst nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 entgegenzunehmen,
6. die Pseudonyme und die sterbefallbezogenen Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 2 von dem Pseudonymisierungsdienst nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 entgegenzunehmen,
7. die Pseudonyme der Sterbedaten, die laufenden Nummern der Sterbefälle und die sterbefallbezogenen Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 2 von dem Pseudonymisierungsdienst nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 entgegenzunehmen,
8. die gemeldeten Postleitzahlen und Wohnorte um die dazugehörenden Gemeindekennziffern zu ergänzen,
9. die Daten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 zusammenzuführen und als Meldung in seinen Datenbestand einzufügen,
10. anhand dieser Daten einen Datenabgleich mit den vorhandenen Daten vorzunehmen und für jede Meldung zu entscheiden, ob die Patientin oder der Patient bereits im Krebsregister bekannt ist oder ob es sich um eine neue Person handelt (Record Linkage),
11. die epidemiologischen Daten einmal jährlich an die beim Robert Koch-Institut eingerichtete „Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD)“ nach einheitlichem Format zu übermitteln.
(2) Im Krebsregister werden gespeichert
1. die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 3,
2. die epidemiologischen Daten,
3. die meldungsbezogenen Daten, wobei der Zeitpunkt der Meldung an das Krebsregister nur durch Jahr, Monat und Tag definiert wird,
4. der Informationsstatus nach § 4 Abs. 4,
5. der Widerspruchstatus nach § 4 Abs. 4,
6. die sterbefallbezogenen Daten, wobei der Zeitpunkt der Meldung an das Krebsregister nur durch Jahr, Monat und Tag definiert wird,
7. das Identitäts-Chiffrat,
8. die Pseudonyme der Identitäts-Kryptogramme,
9. die Mortalitätsdaten nach § 5 Absatz 3,
10. bei Meldungen von feststellenden Ärztinnen und Ärzten zusätzlich:
- Name und Anschrift der meldepflichtigen Person oder Einrichtung, auf deren Veranlassung hin die feststellende Ärztin oder der feststellende Arzt tätig geworden ist,
- Klartext des Befundes,
11. bei Meldungen von Meldeämtern zusätzlich:
- die Pseudonyme der Sterbedaten,
12. bei Meldungen vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - zusätzlich:
- Codierung der Todesursachen nach ICD.
GV. NRW. S. 414, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 16. April 2011; Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015. Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013. |
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§§ 1, 3, 4, 6, 7 und 8 geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013. |
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§§ 5 und 11 neu gefasst durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015. |
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§ 10a und § 12 (neu) eingefügt, § 12 (alt) umbenannt in § 13 (neu) durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013. |
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§ 13 (alt) und § 14 aufgehoben durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013. |