Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank

(1) Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung des Vertreters der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern.

(2) Die Bezirksregierung Köln leitet die Vorschläge nach Absatz 1 dem Vorsitzenden des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln spätestens eine Woche nach Zugang der Vorschläge zur Bestätigung zu.

(3) Der Vorsitzende des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln leitet der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Bestätigung die bestätigte Liste für die Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses gem. § 40 Abs. 3 LPlG zu.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.