Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Planbeschluss

(1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.

(2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.