Historische SGV. NRW.
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§ 4
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Auf den in § 3 Abs. 1 genannten Internetseiten werden bekannt gegeben:
1. die Einzelheiten des Verfahrens, die bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten sind, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen qualifizierter elektronischer Signaturen, die gemäß § 2 Abs. 2 für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,
3. die für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 sowie in § 3 Abs. 2 festgelegten Formatstandards unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,
4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.
GV. NRW. S. 148, in Kraft getreten am 1. Mai 2006. Aufgehoben durch Artikel 3 der VO v. 19.12.2006 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. |