Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Verordnung v. 29. Februar 2012 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2012.

 

§ 5 (Fn 2)
Angemessenheit der Personalkosten

(1) Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten angemessen, sofern sie nicht höher sind als es in anderen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt analog für die Arbeitszeit.

Bei Verwaltungskräften sind höchstens die der Entgeltgruppe 6 TV/L entsprechenden Personalkosten angemessen.

Bei ab dem Inkrafttreten des AG SchKG neu eingestellten Beratungsfachkräften sind höchstens die der Entgeltgruppe 9 TV/L entsprechenden Personalkosten angemessen. Wenn sie eine Einrichtung mit insgesamt mindestens drei vollen Stellen für Beratungskräfte leiten, sind die der Entgeltgruppe 10 entsprechenden Personalkosten angemessen.

(2) Zu den Honorarkosten für die nach § 6 Abs. 3 SchKG erforderliche Hinzuziehung weiterer Fachkräfte erfolgt eine pauschalierte Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 80 v.H. der Kosten.

(3) Die Anzahl der Verwaltungskräfte, für die das Land die Kosten zu tragen hat, steht - auf Grundlage von Vollzeitäquivalenten - in Relation zu den Beratungsfachkräften. Und zwar:

- bei Beratungsstellen mit 2 oder weniger VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Stellen je VZÄ-Beratungsfachkraft,

- bei Beratungsstellen mit mehr als 2 VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Stellen je VZÄ-Beratungsfachkraft für bis zu 2 VZÄ-Beratungsfachkräfte und für die weiteren VZÄ-Beratungsfachkräfte im Umfang von 0,3 Stellen. Für Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung der angemessenen Personalkosten getrennt. Beratungsfachkräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle berücksichtigt.

(4) Die Regelungen des Absatzes 1 Sätze 5 und 6 gelten analog für die Personalkosten der Beratungsfachkräfte, die in den Bereich der Schwangeren- oder Schwangerschaftskonfliktberatung umgesetzt oder mit einer höheren Stundenzahl beschäftigt werden. Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit bezieht sich die Angemessenheit lediglich auf den nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhöhten Beschäftigungsumfang. Davon ausgenommen sind Beratungsfachkräfte, die durch einen vor Inkrafttreten des AG SchKG geschlossenen Arbeitsvertrag einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverlängerung haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006; geändert durch VO v. 14. Januar 2008 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83, ber. S. 419), in Kraft getreten am 28. Februar 2009.

Aufgehoben d. Verordnung v. 29. Februar 2012 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2012.

Fn 2

§ 5 zuletzt geändert durch 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83, ber. S. 419), in Kraft getreten am 28. Februar 2009.

Fn 3

§ 3 Abs. 1 bis 3 neu gefasst durch 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 28. Februar 2009.