Historische SGV. NRW.

2 / 17

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 2
Verpflichtete

1Durch diese Satzung wird verpflichtet, wer bei der digitalen Verbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien eigene Zugangsdienste verwendet oder Zugangsdienste eines Dritten oder Daten hierfür verbreitet. 2Zugangsdienste verwendet, wer die Funktionsherrschaft darüber hat. 3Die Gewährleistungspflicht für Zugangsdienste Dritter i.S.v. Satz 1 oder 2 besteht nur, sofern Maßnahmen gegenüber dem Dritten tatsächlich erfolglos geblieben und Maßnahmen gegenüber dem Netzbetreiber technisch möglich und zumutbar sind. 4Durch diese Satzung wird auch verpflichtet, wer gegen Entgelt Rundfunk und vergleichbare Telemedien über digitale Übertragungswege verbreitet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).