Historische SGV. NRW.
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§ 3
Berechtigte
Durch diese Satzung wird berechtigt, wer Zugangsdienste nachfragt, um Rundfunk oder vergleichbare Telemedien anzubieten oder zu vermarkten, wer von der Darstellung in Navigatoren betroffen ist oder wer als Anbieter von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien die Verbreitung über digitale Übertragungswege nachfragt.
GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006. Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17). |
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