Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 8 (Fn 5)
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Angaben nach § 11 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes aktuell darzustellen und zu beschreiben. Diese sind als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung in dem Umfang zu erheben und aktuell vorzuhalten, wie dies für deren Bereitstellung in den landeseinheitlich vorgegebenen Standardausgaben textlicher und kartographischer Art in den Zielmaßstäben 1:5.000 und größer notwendig ist. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Erfüllung der Pflichtaufgabe hinaus können im Rahmen des § 13 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes weitere Angaben im Liegenschaftskataster geführt werden, wenn kommunale Belange oder sonstige Nutzerbelange (§ 1 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) dies erfordern und deren regelmäßige Aktualisierung sichergestellt ist. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters ein Historiennachweis zu integrieren oder hiermit zu verknüpfen.

(2) Liegenschaftsangaben (§ 11 Absatz 1 und 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind

1. die Flurstücksgrenzen, einschließlich der Hinweise auf Besonderheiten der Grenzen, insbesondere auf streitige Grenzen (§ 19 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes),

2. die katastertechnischen Ordnungseinheiten des Flurstücks,

3. die Flurstücksfläche,

4. die Gebäudedaten (insbesondere Lage, Hausnummer, Gebäudegrundriss, Funktion und Eigenname),

5. die Koordinaten und weitere beschreibende Daten der Grenz-, Gebäude- und sonstigen Vermessungspunkte (Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters, nach § 4 Absatz 1 Satz 2) sowie

6. die Straßennamen, Gewannenbezeichnungen und sonstige Lagebezeichnungen.

(3) Liegenschaftskatasterakten (§ 11 Absatz 1 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind

1. die durch die Vermessungsstellen eingereichten Vermessungsschriften,

2. die sonstigen Urkunden, die rechtserhebliche Entscheidungen im Sinne des Katasterrechts enthalten und

3. die in Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten den Katasterbehörden mitgeteilten rechtskräftigen Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten sowie

4. der weitere Schriftverkehr und die sonstigen den Katasterbehörden eingereichten wesentlichen Unterlagen.

(4) Die aufgrund örtlicher Feststellungen oder anderer Erhebungsverfahren ermittelten Gegebenheiten der Erdoberfläche (insbesondere Bodenbewuchs, Nutzungsart, Beschaffenheit oder Bebauung) werden hinsichtlich ihrer vorhandenen beziehungsweise zu erwartenden Nutzung (§ 11 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) geführt. Die tatsächlichen Nutzungen der Erdoberfläche müssen lückenlos und überschneidungsfrei nachgewiesen werden. Überlagernde Nutzungen werden nachgewiesen, soweit sie von den Nutzungen der Erdoberfläche oder untereinander durch Bauwerke getrennt sind.

(5) Angaben zur charakteristischen Topographie (§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes) beschreiben die nicht zu den Liegenschaften gehörenden Bauwerke und Einrichtungen sowie sonstige mit dem Grund und Boden verbundene topographisch bedeutende Objekte der Landschaft. Die Erhebung der entsprechenden Daten beinhaltet die Erfassung der Lage und erforderlichenfalls der Höhe. Angaben zur charakteristischen Topographie sind in einem solchen Umfang im Liegenschaftskataster zu führen, wie dies für die Darstellung in den Standardausgaben (Absatz 1 Satz 2) erforderlich ist. Den Anforderungen an die topographischen Geobasisdaten (§ 5 Absatz 2) ist Rechnung zu tragen.

(6) Das Liegenschaftskataster ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes neu einzurichten, wenn dessen Inhalte im Vermessungs- und Katastergesetz neu festgelegt oder in ein grundlegend neues technisches System der Führung übertragen werden. Einzelheiten hierzu regelt das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium.

(7) Zu seiner Aktualisierung ist das Liegenschaftskataster regelmäßig oder anlassbezogen fortzuführen und bei Bedarf zu erneuern. Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters umfasst alle Maßnahmen, bei denen von Amts wegen in größeren Gebieten die bisher vorhandenen durch neu erhobene Geobasisdaten ersetzt oder ergänzt werden (zum Beispiel durch die Katasterneuvermessung, die Übernahme von Bodenordnungsergebnissen, die Aktualisierung der Nutzungsarten und der charakteristischen Topographie oder die Ergänzung um Reliefinformationen).

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 462, in Kraft getreten am 8. November 2006; geändert durch Artikel 3 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; Artikel 9 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020; Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 20061

Fn 3

§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; umbenannt in § 30 durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 11, § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 5

§§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015.

Fn 6

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 7

§ 14 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 8

§ 28: geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; neu gefasst durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.