Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 9

Verfahrensarten

(1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden konnten und die Zahl der Eingeschriebenen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden, es sei denn, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird.

(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht beschlossen werden kann, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.