Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 14

Verfahrensvorschriften

(1) 1Wer nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid. 3Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.

(2) Die Zentralstelle ermittelt in den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 11 Abs. 4 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.

(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Zentralstelle Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.

(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über die Zulassungsanträge findet nicht statt.

(6) 1Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die Zentralstelle auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann sie zurückgenommen werden. 2Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung durch die Zentralstelle ausgeschlossen.

(7) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 15 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.