Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 16

Haushalt der Zentralstelle

(1) Der Haushaltsvorentwurf bedarf der Zustimmung der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

(2) 1Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der Zentralstelle nach den Beschlüssen der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. 2Die Länder verpflichten sich, dem Sitzland den rechnungsmäßigen Zuschussbetrag anteilig zu erstatten. 3Der Betrag wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. 4Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 5Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 6Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres.

(3) 1Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht eingehenden besonderen Kosten des Sitzlandes, die im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und für die Aufsicht über die Zentralstelle entstehen, werden von den übrigen Ländern dem Sitzland durch eine Pauschalzahlung in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Erstattungsbetrages nach Absatz 2 Satz 2 abgegolten. 2Hierfür gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.

(4) 1Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplans fällig. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

(5) 1Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Vorschriften maßgebend. 2Das Sitzland teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den vertragschließenden Ländern mit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.