Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 17

Staatlich anerkannte Hochschulen

1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. 3Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.