Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2 (Fn 3)
(1) Für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 975 Euro.
(2) Auf die Gebühr nach Absatz 1 ist ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen. Nach Eingang des Antrages auf Gestattung der Wiederholungsprüfung wird der Prüfling durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes schriftlich oder elektronisch aufgefordert, den Vorschuss binnen einer Woche einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist die Gestattung zu versagen.
(3) Die Gebühr wird nicht erhoben bei
1. Rücknahme des Antrages auf Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung vor dessen Gestattung,
2. Versagung der Gestattung.
(4) Die Gebühr ermäßigt sich auf 125 Euro bei
1. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung aufgrund des § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,
2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
bis zum 3. Werktag nach Beendigung des schriftlichen Prüfungsteils.
(5) Die Gebühr ermäßigt sich auf 725 Euro bei
1. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach Maßgabe des § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,
2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
bis zum 3. Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils.
(6) Im Übrigen führt die Beendigung des Prüfungsverfahrens ohne Durchführung der mündlichen Prüfung zu keiner Ermäßigung der Gebühr. Entsprechendes gilt auch im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes; aus Gründen der Billigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in diesen Fällen die Gebühr ermäßigen oder erlassen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 (GV. NRW. 2006 S. 536, ber. S. 571); geändert durch Artikel 38 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 20. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2020; Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Februar 2022; Artikel 55 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 15. Januar 2024 (GV. NRW. S. 73), in Kraft getreten am 1. Februar 2024. |
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§ 4 geändert durch Artikel 38 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
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§ 2: Absatz 1, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2020; Absatz 2, 4 und 5 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2024 (GV. NRW. S. 73), in Kraft getreten am 1. Februar 2024. |
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§ 2a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Februar 2022; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2024 (GV. NRW. S. 73), in Kraft getreten am 1. Februar 2024. |
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§ 3a eingefügt durch Verordnung vom 15. Januar 2024 (GV. NRW. S. 73), in Kraft getreten am 1. Februar 2024. |