Historische SGV. NRW.

4 / 20

Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 4
Arten von Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend im Rahmen des jeweiligen Moduls durchgeführt, sie sind mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin anzukündigen. Sie können aus einer oder aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Für die Ermittlung der Gesamtnote einer Modulprüfung gilt § 15 entsprechend.

(2) Art und Umfang der Prüfungsleistungen sind in den Modulbeschreibungen des Curriculums festzulegen und den Studentinnen und Studenten bei Beginn des Studiums schriftlich bekannt zu geben.

(3) Modulprüfungen können sein:

- mündliche Prüfungen

- schriftliche Prüfungen und

- sonstige Prüfungen.

(4) Modulprüfungen werden grundsätzlich von den Lehrenden des Moduls abgenommen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205