Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 5
Mündliche Modulprüfungen

(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll die Studentin/der Student nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und in der Lage ist, die Inhalte des Prüfungsgebietes zur Problemlösung anzuwenden. Ferner soll hierdurch festgestellt werden, ob die Studentin/der Student die Ziele des Moduls erreicht hat. Die Mindestdauer soll je Studentin und Student pro Modul mindestens 30 und höchstens 45 Minuten betragen.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart mindestens einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse werden im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt gegeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205