Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 6
Schriftliche Modulprüfungen

(1) Durch schriftliche Prüfungsleistungen soll die Studentin/der Student nachweisen, dass sie/er auf Grund der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fach- und praxisbezogene Aufgabenstellungen innerhalb einer vorgegebenen Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln lösen kann.

(2) Die Bearbeitungszeit schriftlicher Modulprüfungen beträgt mindestens 120 Minuten und höchstens 240 Minuten. Von der Studentin/dem Studenten mitzubringende zugelassene Hilfsmittel sind rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. Sie können von der oder dem Aufsichtsführenden vor oder während der Prüfung kontrolliert werden.

(3) Schriftliche Prüfungen sind von einer Erst- und einer Zweitgutachterin/einem Erst- und einem Zweitgutachter zu bewerten. Weichen die Bewertungen beider Prüferinnen/Prüfer voneinander ab, so sollen sie sich nach Möglichkeit auf eine gemeinsame Note verständigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten gebildet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen werden von Lehrenden des Masterstudiengangs oder anderen, vom Prüfungsausschuss zugelassenen geeigneten Personen beaufsichtigt.

(5) Die Arbeiten sind innerhalb der Bearbeitungszeit bei der Aufsichtsperson abzugeben. Diese weist rechtzeitig auf den spätesten Abgabezeitpunkt hin. Der Zeitpunkt der Abgabe ist auf jeder Arbeit zu vermerken.

(6) Die Aufsichtsperson fertigt über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift an. Darin sind Unterbrechungen, Abwesenheitszeiten von Studentinnen/Studenten, Unregelmäßigkeiten oder sonstige besondere Vorkommnisse festzuhalten. Auch die verspätete Abgabe einer Prüfungsarbeit ist zu vermerken.

(7) Den Studentinnen und Studenten wird innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses unter Aufsicht Einsicht in die Prüfungsarbeiten gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205