Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 7
Sonstige Modulprüfungen

Sonstige Modulprüfungen können durch Hausarbeiten, Referate, Präsentationen oder in anderen definierten Formen abgelegt werden. Die Prüfungsleistungen müssen individuell zurechenbar sein. Ihre Bewertung erfolgt durch die Lehrenden des Moduls. Handelt es sich um schriftliche Prüfungsleistungen erfolgt die Bewertung gemäß § 6 Abs. 3. Bei mündlichen Prüfungen erfolgt die Bewertung gemäß § 5 Abs. 2. Die Prüfungsleistung wird in Art, Umfang und Ergebnis schriftlich dokumentiert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205