Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 9
Mündliche Masterprüfung

(1) Die mündliche Masterprüfung erstreckt sich auf die Inhalte des gesamten Studiums; im Schwerpunkt werden die Inhalte der Module des letzten Studienhalbjahrs geprüft. Die Zulassung setzt voraus, dass die Module der ersten drei Studienhalbjahre erfolgreich abgeschlossen sind, der Nachweis über die Teilnahme an den Modulen des vierten Studienhalbjahres erbracht und die Masterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ bewertet worden ist.

(2) Über die Zulassung zur mündlichen Masterprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 12).

(3) Die mündliche Masterprüfung wird als Gruppenprüfung von Prüfungskommissionen abgenommen. Eine Gruppe besteht aus bis zu vier Studentinnen und Studenten. Die Prüfungsdauer je Studentin/Student soll 45 Minuten nicht unter- und 60 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Masterprüfung werden in einer Niederschrift festgehalten. Darin sind aufzunehmen:

- der Ort und der Tag

- die Dauer der Prüfung

- die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und ihrer Stellvertreter, soweit sie bei der Prüfung mitgewirkt haben

- der Name der Studentin/des Studenten

- die Namen der Anwesenden nach § 13

- der Prüfungsstoff

- die Ergebnisse der Modulprüfungen

- die Ergebnisse der Masterarbeit und der mündlichen Masterprüfung

- die Entscheidungen der Prüfungskommission.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(5) Die Gesamtnote der mündlichen Masterprüfung wird durch das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet. Das Ergebnis wird im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205