Historische SGV. NRW.
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§ 10
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Modulprüfungen, Masterarbeit und mündliche Masterprüfung können, wenn sie mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet wurden, jeweils einmal wiederholt werden; § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgesetzten Fristen abzulegen. Wird eine Frist nach Satz 1 ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung auch in der Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ erbracht, so ist die Masterprüfung insgesamt nicht bestanden.
GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007. |
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SGV. NRW. 205 |