Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres – frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Masterprüfung – kann die Studentin/der Student auf Antrag seine Prüfungsakten und die jeweiligen Bewertungen bei der Deutschen Hochschule der Polizei unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen – auch auszugsweise – ist nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205