Historische SGV. NRW.
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§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres – frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Masterprüfung – kann die Studentin/der Student auf Antrag seine Prüfungsakten und die jeweiligen Bewertungen bei der Deutschen Hochschule der Polizei unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen – auch auszugsweise – ist nicht zulässig.
GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007. |
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SGV. NRW. 205 |