Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 24. September 2011.

 

§ 1
Anwendungsbereich und Vergütungen

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8fachen der Beträge der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429), mit Stand vom 31. Dezember 2006 berechnen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Der einfache Satz der Gebühren der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung ist zu berechnen, wenn

a) die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 SGB XII hat oder

b) die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtspflege gezahlt werden.

(4) Für Auslagen gilt § 3 Abs. 1, für Wegegelder § 4 Abs. 1, 2 und 4 der HebGV.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 102, in Kraft getreten am 1. März 2007.

Aufgehoben durch VO vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 24. September 2011.