Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 7
Ausbildungsleiter und Ausbilder

(1) Der Kultusminister bestellt auf Vorschlag des Leiters des zentralen Ausbildungsarchivs einen Beamten des höheren Archivdienstes bei dem zentralen Ausbildungsarchiv zum Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter bestellt während jeden Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Leiter des zentralen Ausbildungsarchivs für die einzelnen Fachgebiete und fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen innerhalb der fachpraktischen Studienzeiten geeignete Laufbahnbeamte des zentralen Ausbildungsarchivs als Ausbilder. Sofern er Bedienstete anderer Archive als Ausbilder bestellt, ist die Zustimmung des jeweiligen Dienstvorgesetzten vorher einzuholen.

(3) Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die fachpraktischen Studienzeiten zu ordnen und zu überwachen. Er soll die Anwärter daneben in persönlicher Hinsicht betreuen. In regelmäßigen Abständen hat der Ausbildungsleiter die Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken. Soweit Anwärter desselben Zulassungstermins einen Sprecher gewählt haben, soll dieser an den Besprechungen teilnehmen. Außerdem sind in regelmäßigen Abständen Besprechungen zwischen dem Ausbildungsleiter und den Anwärtern durchzuführen.

(4) Der Ausbilder unterweist die Anwärter am Arbeitsplatz und leitet sie an. Er unterrichtet die Anwärter im Rahmen der die fachpraktischen Studienzeiten begleitenden fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen. Zum Schluß einer jeden Studienzeit nimmt er für sein Fachgebiet zu der Befähigung der Anwärter Stellung; seine Stellungnahme ist bei der Beurteilung nach § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 466, geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); geändert durch Artikel 25 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 12 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 4

§§ 9, 12, 13 und 17 geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); in Kraft getreten am10.August 1985.

Fn 5

§ 27 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 6

§ 34 neu gefasst durch Artikel 25 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.