Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 17 (Fn 4)
Fachpraktische Studienzeiten

(1) Die fachpraktischen Studienzeiten gliedern sich in das Praktikum I (6 Monate), das Praktikum II (3 Monate) und das Praktikum III (5 Monate).

(2) Die Praktika I und III werden an dem zentralen Ausbildungsarchiv abgeleistet. Während des Praktikums II (Informatorium) wird der Anwärter von der Einstellungsbehörde anderen nach § 6 Abs. 2 als Ausbildungsstätten anerkannten Archiven zur Ausbildung zugewiesen.

(3) Dem Anwärter ist zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ein Ausbildungsplan über die gesamten fachpraktischen Studienzeiten, der die Ausbildungsgegenstände enthält, auszuhändigen.

(4) Während der fachpraktischen Studienzeiten hat der Anwärter an den begleitenden fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.

(5) Die Ausbildung soll den Anwärter in die Lage versetzen, die Arbeitsweise des Archivs zu begreifen und die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes zu beherrschen. Der Anwärter ist anhand praktischer Fälle in den archivischen Arbeitsmethoden und -techniken zu schulen. Er soll über die zu beachtenden Bestimmungen und fachlichen Regeln unterrichtet, zu Dienstbesprechungen zugezogen und in der Verhandlungsführung eingeübt werden.

(6) In den der Zuweisung an die Archivschule in Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - vorangehenden fachpraktischen Studienzeiten sollen dem Anwärter die für die fachwissenschaftliche Ausbildung an der Archivschule notwendigen praktischen und fachwissenschaftlichen Grundkenntnisse vermittelt werden. Die fachpraktischen Studienzeiten nach dem Besuch der Archivschule sollen der Vertiefung seiner Kenntnisse und der Einarbeitung in die besonderen Gegebenheiten der Archivverwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen dienen.

(7) Der Anwärter hat nach den Anordnungen des Ausbildungsleiters oder des nach § 7 Abs. 2 bestellten Ausbilders im Anschluß an die begleitenden fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen einzelne Themen zu bearbeiten und diese in mündlicher oder schriftlicher Form vorzutragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 466, geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); geändert durch Artikel 25 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 12 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 4

§§ 9, 12, 13 und 17 geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); in Kraft getreten am10.August 1985.

Fn 5

§ 27 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 6

§ 34 neu gefasst durch Artikel 25 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.