Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 20
Prüfungsausschuß

(1) Zur Abnahme der archivarischen Staatsprüfung, die gleichzeitig Laufbahnprüfung ist, wird vom Kultusminister ein Prüfungsausschuß berufen. Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für den gehobenen Archivdienst beim Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1. dem Leiter eines Staatsarchivs des Landes Nordrhein-Westfalen

als dem Vorsitzenden,

2. zwei Beamten des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen,

3. zwei Beamten des gehobenen Dienstes an Archiven im Lande Nordrhein-Westfalen, wovon einer besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungs- und Haushaltsrechts besitzen soll,

als den Beisitzern.

Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen Stellvertreter, der bei Verhinderung an seine Stelle tritt.

(3) Als Vorsitzender, Beisitzer und Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung abgelegt hat.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren berufen. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Wiederberufung ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so beruft der Kultusminister für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, einen Nachfolger.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfung sind nicht öffentlich. Beauftragte des Kultusministers sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner Personen; bei denen ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein; Anwärtern, die vor der Prüfung stehen, nur dann, wenn der Kandidat zustimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 466, geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); geändert durch Artikel 25 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 12 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 4

§§ 9, 12, 13 und 17 geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); in Kraft getreten am10.August 1985.

Fn 5

§ 27 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 6

§ 34 neu gefasst durch Artikel 25 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.