Historische SGV. NRW.

24 / 34

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer archivarischen Arbeit und vier Aufsichtsarbeiten.

(2) Die archivarische Arbeit besteht aus der Ordnung und Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes. Sie ist zu Beginn der zweiten Hälfte der letzten fachpraktischen Studienzeit zu fertigen. Mit ihr sollen auch die Kenntnisse auf den Gebieten der archivischen Bewertung und Klassifikation des bearbeiteten Schriftgutes nachgewiesen werden.

(3) Das Thema der archivarischen Arbeit wird auf Vorschlag des Ausbildungsleiters durch den Prüfungsausschuß ausgewählt. Die Arbeit soll unter Benutzung der üblichen Hilfsmittel innerhalb eines Monats ausgeführt und fertiggestellt werden. Aus wichtigen, vom Kandidaten nicht zu vertretenden Gründen kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fristverlängerung gewährt werden; diese darf insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.

(4) Auf begründeten Antrag kann dem Kandidaten ein neues Thema gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung des ersten Themas über den Ausbildungsleiter beim Prüfungsausschuß einzureichen. Absatz 3 Satz 1 findet Anwendung.

(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Ausbildungsleiters.

Die Aufgaben bestehen aus:

1. einem Bericht oder einer Auskunft aus vorgelegten Akten,

2. einer Arbeit über ein landes- oder verwaltungsgeschichtliches Thema,

3. einer Arbeit aus dem Staats- und Verfassungsrecht,

4. einer Arbeit aus dem Verwaltungs-, Dienst- und Haushaltsrecht.

(6) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(7) Die Aufsichtsarbeiten sollen in der zweiten Hälfte der letzten fachpraktischen Studienzeit, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes, möglichst an aufeinanderfolgenden Tagen, geschrieben werden. Für ihre Durchführung ist eine Zeit von jeweils fünf vollen Stunden anzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 466, geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); geändert durch Artikel 25 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 12 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 4

§§ 9, 12, 13 und 17 geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); in Kraft getreten am10.August 1985.

Fn 5

§ 27 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 7. 1985 (GV. NW. S. 499); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 6

§ 34 neu gefasst durch Artikel 25 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.