Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 22. August 2013 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

 

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung zu vertreten. § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium. Im Übrigen kann es im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten an sich ziehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 145, in Kraft getreten am 18. April 2007.

Aufgehoben durch Verordnung vom 22. August 2013 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.