Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 22. August 2013 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

 

§ 6
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, werden für die Beamtinnen und Beamten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr die Leitungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, zu dienstvorgesetzten Stellen bestimmt.

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird diese gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(4) Nach § 76 Abs. 5 Landesdisziplinargesetz werden die Befugnisse zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(5) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung.

(6) § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 145, in Kraft getreten am 18. April 2007.

Aufgehoben durch Verordnung vom 22. August 2013 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.