Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Protokollierung der Abrufe

(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 Handelsregisterverordnung. Das Land Berlin erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Berlin in elektronischer Form bereitgestellt.

(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen oder die das Abrufverfahren missbrauchen, zu sperren. Die zuständige Stelle zeigt dem Land Berlin solche Maßnahmen an und teilt ihm mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch übersteigt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 154, ausgegeben am 10. Mai 2007.