Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.

 

§ 3
Grundsätze der Verwaltung

(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige und dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszwecks erfordert.

(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, oder der Stifterwille auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu halten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.