Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.
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§ 3
Grundsätze der Verwaltung
(1) Die
Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige und
dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszwecks erfordert.
(2) Soweit nicht in
der Satzung etwas anderes bestimmt ist, oder der Stifterwille auf andere Weise
nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu
erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher
Wirtschaftsführung zulässig.
(3) Die Erträge des
Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur
Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
(4) Das
Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu halten.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.
Aufgehoben durch Bekanntmachung der
Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.
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