Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.
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§ 6
Aufsicht über die Stiftungen
(1) Als kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde übt das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat die
Aufsicht über die katholischen Stiftungen aus. Sie wacht darüber, dass sie
ihrem Zweck gemäß unter Beachtung von Recht und Gesetz verwaltet werden, den
katholischen Stiftungen die ihnen zustehenden Vermögen zufließen und die
Stiftungsvermögen erhalten und ihre Erträge den Aufgaben gemäß verwendet werden.
(2) Die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der
katholischen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern. Die zuständigen
Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde
unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.
Aufgehoben durch Bekanntmachung der
Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.
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