Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.

 

§ 7
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde neben den in § 4 genannten Beschlüssen:

a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;

b) Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;

c) Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;

d) Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen;

e) Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.