Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009.

 

§ 2
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, die mindestens an einem Tag des Monats Dezember 2006 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung. Sie beträgt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 200 €, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 150 € und in der Besoldungsgruppe A 9 100 €. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Dezember oder bei einem später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag des Monats.

(2) § 6 Abs. 1 und § 72 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 72 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt sich der Anteil der Einmalzahlung nach der Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.

(3) Die Einmalzahlung wird jeder Berechtigten/jedem Berechtigten nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2006 aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind anzurechnen.

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt. Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 203, in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009.