Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009.

 

§ 3
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen

(1) Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 erhalten für den Monat Dezember eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem für die jeweilige Besoldungsgruppe nach § 2 Abs. 1 maßgebenden Betrag berechnet; für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppe A 1 ist dies der Betrag von 200 €. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. § 49 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten für den Monat Dezember eine Einmalzahlung in Höhe von 120 €, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 72 €, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 24 € und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 15 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.557,74 € belaufen. Die Einmalzahlung beträgt 90 €, 54 €, 18 € und 11 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.826,09 € belaufen; sie beträgt 60 €, 36 €, 12 € und 8 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.947,14 € belaufen. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag der zugrunde liegenden Versorgungsbezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 der sich nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 des 2. Haushaltstrukturgesetzes; nicht dazu gehört der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt. § 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die Versorgungsberechtigte oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich in dem Monat der Auszahlung der zu dem zu regelnden Versorgungsbezug zustehenden Einmalzahlung um den Betrag dieser Einmalzahlung. Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

Abschnitt 2
Einmalzahlung im Jahr 2007

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 203, in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009.