Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009.

 

§ 5
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen

(1) Am 1. Juli 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 350 € berechnet.

(2) Am 1. Juli 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 210 €. Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 126 €, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 42 € und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 26 €.

(3) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 4 sowie Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Zusatz:

(Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203))

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 203, in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009.