Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 2015 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

 

§ 3

(1) Die Übernahme von Ermittlungen durch das Landeskriminalamt auf Grund von Ersuchen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 POG NRW kommt in Betracht bei Straftaten, wenn Anhaltspunkte für überregionale, länderübergreifende oder internationale Tatzusammenhänge erkennbar sind und eine zentrale Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, insbesondere bei

1. Delikten der politische motivierten Kriminalität, vornehmlich bei Straftaten gemäß den §§ 129, 129a und 129 b des Strafgesetzbuches (StGB),

2. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit gem. den §§ 93 ff. StGB,

3. nationalsozialistischen Gewaltverbrechen gemäß § 211 StGB,

4. Delikten nach dem Völkerstrafgesetzbuch,

5. Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes und der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (Proliferation),

6. Organisierter Kriminalität und schwerer Bandenkriminalität,

7. Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionskriminalität,

8. Computerkriminalität und Kriminalität in Datennetzen,

9. gewerbsmäßiger Verbreitung kinderpornografischer Schriften.

(2) Das Landeskriminalamt führt auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft oder einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft die gezielte Fahndung nach einer Person durch, wenn diese

1. zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt ist und sich der Strafvollstreckung durch Flucht entzieht,

2. einer schweren Straftat dringend verdächtig ist und sich verborgen hält,

3. vorläufig gemäß § 126a der Strafprozessordnung (StPO) oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Sicherungsverfahrens gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist oder untergebracht war und sich der Vollstreckung einer Maßregel durch Flucht entzieht

und eine Ausschreibung zur internationalen Fahndung oder im Schengener Informationssystem erfolgt ist.

(3) Hat das Landeskriminalamt Bedenken gegen die Übernahme der Ermittlungen gemäß Absatz 1 oder gegen die Durchführung der gezielten Fahndung nach Absatz 2, trägt es diese dem Innenministerium vor, welches dann im Einvernehmen mit dem Justizministerium entscheidet.

(4) Das Landeskriminalamt verfolgt eine Straftat im Falle des § 18 BKAG, es sei denn, das Innenministerium überträgt die Zuständigkeit einer anderen Kreispolizeibehörde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 214, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007; geändert durch Artikel 7 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 2015 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn2

§ 8 geändert durch Artikel 7 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.