Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 2015 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

 

§ 4

(1) Das Landeskriminalamt ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 POG NRW zuständig für

1. die Durchführung polizeilicher Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die in Nordrhein-Westfalen bevorstehende Begehung von schweren Straftaten, wenn eine örtlich zuständige Kreispolizeibehörde noch nicht bestimmbar ist oder örtliche Maßnahmen einer Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen und ergänzende einheitliche Maßnahmen durch eine zentrale Stelle erforderlich sind,

2. landeszentrale Maßnahmen zur Erkennung, Erforschung und Verfolgung von Straftaten in und unter Ausnutzung von Datennetzen.

(2) Das Landeskriminalamt gibt in den Fällen des Absatzes 1 die Aufgabenwahrnehmung an eine Kreispolizeibehörde ab, wenn deren örtliche Zuständigkeit nicht nur vorübergehend vorliegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 214, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007; geändert durch Artikel 7 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 2015 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn2

§ 8 geändert durch Artikel 7 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.