Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

 

§ 4
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste

(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste kann sich in den ihm durch § 13 a POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall sowie zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen.

(2) Ist nach Bewertung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste aus konkretem Anlass im Einzelfall in Angelegenheiten des Einsatzes oder der Gefahrenabwehr eine Eilentscheidung dringend geboten, kann es den Kreispolizeibehörden Weisungen erteilen.

(3) Bei der Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten kann das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste die Koordinierungsergebnisse gegenüber den Kreispolizeibehörden durch Weisung umsetzen. Funkverkehrskreise kann es verbindlich zuweisen.

(4) Einsatzberater haben gegenüber den Kreispolizeibehörden keine aufsichtlichen Befugnisse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 214, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007; geändert durch Artikel 5 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

Fn 2

§ 6 geändert durch Artikel 5 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.