Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

2 / 11

§ 2 (Fn 3)
Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung

(1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf dienstlichen digitalen Geräten und in Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gemäß Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen auf privaten digitalen Geräten von Lehrkräften, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, Lehrkräften in Ausbildung, sonstigem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für dienstliche Zwecke bedarf der schriftlichen, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenden Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 3. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen Gerätes. Übergangsweise ist die weitere Nutzung des Privatgeräts für die Dauer von höchstens vier Wochen zulässig, soweit dies zur Übertragung der personenbezogenen Daten auf das dienstliche Gerät erforderlich ist. Unabhängig davon kann die Schulleitung ausnahmsweise in begründeten, von ihr zu dokumentierenden Einzelfällen die Nutzung von Privatgeräten vorübergehend zulassen, soweit dies zur vollumfänglichen schulischen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und die datenschutzgerechte Verarbeitung entsprechend der für die Nutzung von Privatgeräten geltenden Standards gewährleistet ist. Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten digitalen Geräten ist die Schule Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung und öffentliche Stelle gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind alle Auskünfte zu erteilen, die für die datenschutzrechtliche Verantwortung bei Genehmigungserteilung erforderlich sind. Wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter personenbezogene Schülerdaten auf privaten digitalen Geräten verarbeitet, ist dies nur für die in Anlage 3 genannten Daten zulässig, soweit die Verarbeitung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und der erforderliche Schutz der Daten technisch sichergestellt wird.

(3) Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzung des Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung die Datensicherheit gewährleistende und zuverlässige Institutionen mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Die Datenverarbeitung im Auftrag ist nur zulässig nach Weisung der Schule oder der Schulaufsichtsbehörden und ausschließlich für deren Zwecke.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Juli 2007 (GV. NRW. S. 220); geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 1. März 2017; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Artikel 13 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1.August 2022.

Fn 2

§ 1: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 1. März 2017; Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 3

§ 2: Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 1. März 2017; Absatz 1 und 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 4

§ 3: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 1. März 2017; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 5

§ 4: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 1. März 2017; Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 6

§ 5: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 1. März 2017; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 7

§ 6: Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 8

§ 7: Überschrift neu gefasst, Absatz 2, 3 und 4 geändert, Absatz 5 (neu) und Absatz 6 (neu) eingefügt, Absatz 5 (alt) wird Absatz 7 (neu) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 9

§ 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 10

§ 11: Überschrift geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 11

Anlagen 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 1. März 2017; Anlagen 1, 2 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Anlage 1 geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1.August 2022.