Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Einrichtung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement

(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement wird als eine dem Finanzministerium nachgeordnete Landesoberbehörde eingerichtet.

(2) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement kann Außenstellen einrichten.

(3) Das Finanzministerium bestimmt den Sitz des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement durch Rechtsverordnung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf.