Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Zuständigkeit und Aufgabe

(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement hat die Aufgabe, den erforderlichen Stellenabbau durch landesweit flexiblen Personaleinsatz zu fördern und dazu geeignete Qualifizierungsmaßnahmen zu veranlassen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf.