Historische SGV. NRW.
![]() | 3 / 14 | ![]() |
§ 3
Anwendungsbereich
Das Personaleinsatzmanagement findet auf die Landesverwaltung einschließlich der Justiz und Justizverwaltung sowie der Sondervermögen und der Landesbetriebe Anwendung. Ausgenommen sind die Geschäftsbereiche der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf. |
|