Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Anwendungsbereich

Das Personaleinsatzmanagement findet auf die Landesverwaltung einschließlich der Justiz und Justizverwaltung sowie der Sondervermögen und der Landesbetriebe Anwendung. Ausgenommen sind die Geschäftsbereiche der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf.