Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Personalisierung

(1) Die für die Personalführung zuständigen Dienststellen sind verpflichtet, zu den vom Finanzministerium festgelegten Terminen die im Haushaltsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung als künftig wegfallend bezeichneten Planstellen und Stellen, für deren Wegfall die Voraussetzungen eingetreten sind und die im maßgeblichen Einzelplan die Zahl der im Fälligkeitszeitraum zu realisierenden kw-Vermerke durch reguläre Altersabgänge übersteigen, unter Berücksichtigung der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen einzelnen Beschäftigten zuzuordnen (Personalisierung). Entsprechendes gilt für Stelleneinsparungen, die die Landesregierung im laufenden Haushaltsjahr beschließt. Ausgenommen von der Personalisierung nach Satz 1 und 2 sind Planstellen und Stellen der Besoldungsordnung R. Für Planstellen und Stellen, für deren Wegfall die Voraussetzungen erst im Jahre 2008 eintreten, kann das Finanzministerium die Termine für die Personalisierung mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festlegen.

(2) Die Personalisierung erfolgt auf der Grundlage von Sozialkriterien unter Berücksichtigung dienstlicher Belange. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die maßgeblichen Kriterien für die personelle Auswahl, insbesondere die Sozialkriterien, festzulegen und zu gewichten sowie Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Freiwillige Meldungen sind unter Beachtung dienstlicher Interessen zu berücksichtigen.

(3) Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche Ausnahmen von der Verpflichtung zur Personalisierung zulassen.

(4) Die Dienststellen geben die Entscheidung über die Personalisierung den benannten Beschäftigten unverzüglich schriftlich bekannt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf.