Historische SGV. NRW.
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§ 8
Übergangseinsätze, Abordnungen
(1) Beschäftigte des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement können unter Beachtung der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen vorübergehend zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Landesverwaltung oder zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung abgeordnet werden (Übergangseinsatz). Die vorrangige Vermittlung der Beschäftigten auf unbefristete und freie Planstellen und Stellen gemäß § 7 bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Dienststellen melden dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement unverzüglich für Übergangseinsätze geeignete Tätigkeiten oder Stellen, insbesondere
1. Aushilfstätigkeiten,
2. Vertretungen für Beschäftigte,
3. Stellen, die im Nachzug der Personalrotation zwischen der Staatskanzlei und bzw. oder den Ressorts befristet frei werden und
4. Projekte zur Verwaltungsmodernisierung oder andere Tätigkeiten, die Kosten senkend, Einnahmen steigernd oder Qualität verbessernd wirken sollen.
(3) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement entscheidet im Einvernehmen mit den Dienststellen über die Geeignetheit und Dauer der Übergangseinsätze und benennt den Dienststellen eine Auswahl geeigneter Beschäftigter. Die Auswahlentscheidung treffen die Dienststellen.
(4) Übergangseinsätze zur Qualifizierung und Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung werden in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden durchgeführt.
(5) Soweit eine Vermittlung gemäß § 7 oder ein Übergangseinsatz nicht in Betracht kommt, werden die Beschäftigten vorübergehend an die Dienststelle abgeordnet, bei der sie vor Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigt waren.
(6) Das Finanzministerium kann Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 8 Abs. 2 zulassen.
GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf. |
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