Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Verwendung und Vermittlung außerhalb der Landesverwaltung

(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement kann seinen Beschäftigten mit deren Zustimmung Tätigkeiten außerhalb der Landesverwaltung vermitteln. Es kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Anreizsysteme schaffen, diese Tätigkeiten aufzunehmen. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen kann den Beschäftigten eine Rückkehr in den Landesdienst ermöglicht werden.

(2) Die Hochschulen im Sinne § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) können durch Vereinbarung mit dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement Beschäftigte übernehmen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf.