Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Durchführung des Personaleinsatzmanagements ist Teil der Personalwirtschaft und der Personalverwaltung. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten des Landes ist zulässig, soweit sie der Wahrnehmung der in § 2 bezeichneten Aufgabe dient. Es gelten die Vorschriften der §§ 102 bis 102g des Landesbeamtengesetzes (GV. NRW. 1981 S. 234) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 29 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2000 S. 542) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die Durchführung des Personaleinsatzmanagements.

(2) Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten und sonstigen Daten der Beschäftigten der Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgabe dient, ist die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zulässig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf.