Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Personalvertretung

(1) Versetzungen zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement unterliegen abweichend von § 72 Abs. 1 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung (Landespersonalvertretungsgesetz) der Mitwirkung des für die Personalmaßnahme zuständigen Personalrats der abgebenden Dienststelle. Einwendungen gegen eine beabsichtigte Versetzung kann der Personalrat abweichend von § 69 des Landespersonalvertretungsgesetzes innerhalb von zwei Wochen schriftlich erheben. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht, findet innerhalb von zwei Wochen eine Erörterung statt. Wird im Rahmen der Erörterung keine Einigung erzielt, hat die Dienststelle die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Personalrat schriftlich zu begründen; damit ist das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen.

(2) Abordnungen aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement mit einer Dauer von mehr als drei bis zu 12 Monaten unterliegen abweichend von § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes der Mitwirkung des Personalrats des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement. Im Übrigen gelten für Versetzungen und Abordnungen aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes beträgt die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beim Landesamt für Personaleinsatzmanagement zwei Jahre; die erste Amtsperiode beträgt 1 Jahr.

(4) Abweichend von § 10 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt das Wahlrecht der Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement, die länger als sechs Monate zu einer Dienststelle abgeordnet wurden, bestehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf.