Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 2)
Versorgung, Beihilfen

(1) Zur Ermittlung der von den Hochschulen nach § 83 Absatz 4 des Hochschulgesetzes zu tragenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen übersenden die Hochschulen dem Ministerium jährlich bis Ende Oktober eine Gegenüberstellung der besetzten Planstellen für das laufende Wirtschaftsjahr (Stichtag 1. Oktober) mit den im Haushalt ausgewiesenen Stellenübersichten für Beamtinnen und Beamte (Nominalstellen). Das Ministerium gibt die Gliederung vor.

(2) Das Ministerium stellt die Veränderungen, die nicht nach § 83 Absatz 4 des Hochschulgesetzes berücksichtigt werden, fest. Dies gilt auch für die im Haushalt ausgewiesenen Leerstellen für gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Einrichtungen und Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte.

(3) Veränderungen, die nicht nach § 83 Absatz 4 des Hochschulgesetzes berücksichtigt werden, werden den Hochschulen

1. mit einem pauschalen Versorgungszuschlag von 30 vom Hundert auf der Basis der aktuellen vom für Finanzen zuständigen Ministerium festgestellten Personalkostendurchschnittssätze und

2. mit einer durch das für Finanzen zuständige Ministerium festgestellten aktuellen Beihilfepauschale

in Rechnung gestellt.

(4) Trifft die Hochschule die Entscheidung, eine Hochschullehrerin beziehungsweise einen Hochschullehrer oder eine Laufbahnbewerberin beziehungsweise einen Laufbahnbewerber im Wege der Erteilung einer Ausnahme zu ernennen, die oder der das jeweilige Höchstalter nach dem Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen beamtenrechtlichen Vorschiften des Landes überschritten hat, durch Erteilung einer Ausnahme zu ernennen, leistet sie einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land. Die Höhe des zu leistenden Betrages wird vom Ministerium gemäß § 1 Absatz 2 festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung ist der unter Zugrundelegung einer pauschalierten Bezugsdauer des Ruhegehalts ermittelte Barwert der Versorgung. Zur Abgeltung von Besonderheiten des Einzelfalls wird der Barwert um einen pauschalen Prozentsatz gekürzt. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die das Land ohnehin die Versorgungsleistungen übernimmt. Dies gilt auch, wenn das Land Ausgleichszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (Anlage zu GV. NRW. S. 137) oder vergleichbaren Regelungen für die Beamtin oder den Beamten erhält.

(5) Ausgleichszahlungen, die eine Hochschule im Falle der Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder vergleichbaren Regelungen erhält, sind an das Land abzuführen.

(6) In Fällen von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge für die Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber, deren Zeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sowie in Fällen von Zuweisungen nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz und bei gemeinsamen Berufungen sind Versorgungszuschläge zu erheben und an das Land abzuführen. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich etwaiger Sonderzahlungen. Bei Beurlaubungen an einen Dienstherrn, für dessen Beamte das Land die Versorgungsleistungen übernimmt, entfällt ein Versorgungszuschlag. Das für das Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium kann weitere Ausnahmen regeln.

(7) Die Berechnung und Zahlbarmachung der Besoldung, Versorgung und Entgelte, die Berechnung und Festsetzung des Versorgungszuschlags nach Absatz 6 sowie die Beihilfebearbeitung für die Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen obliegen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Inanspruchnahme durch die Hochschulen erfolgt insoweit unentgeltlich.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 246, in Kraft getreten am 11. Juli 2007; geändert durch ÄndVO v. 29.4.2009 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 30. Mai 2009; 2. ÄndVO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 577); in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juli 2009; 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610), in Kraft getreten am 8. Dezember 2012; Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 865), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn2

§ 1 und § 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn3

§ 2 neu eingefügt durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012; geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn4

§§ 2 bis 14 (alt) werden die §§ 3 bis 15 (neu) und §§ 3 bis 6, 9 bis 12 und 15 geändert durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012; § 13 wird § 14 und geändert sowie §§ 14 und 15 werden §§ 15 und 16 durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn5

§§ 3, 5, 6 und 9 bis 12 zuletzt geändert und § 8 geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn6

§ 13 eingefügt durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.