Historische SGV. NRW.
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§ 24
Bescheinigungen
(1) Über das Ergebnis der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe sowie der Prüfungen im Teil II erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in jeweils eine Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigungen sind von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Dabei ist als Termin der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen.
GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. |
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