Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Personalisierung und Zuordnung der Beschäftigten

Die Personalisierung erfolgt unter den vergleichbaren Beschäftigten einer Dienststelle. Die nachfolgend genannten besonders geschützten Beschäftigten werden für die Dauer des besonderen Schutzes nicht berücksichtigt, sofern sie sich nicht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit einer Zuordnung einverstanden erklärt haben:

1. Mitglieder der Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

2. Mitglieder von Wahlvorständen,

3. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber,

4. Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Sinne des § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),

5. die Gleichstellungsbeauftragte und deren Vertreterin,

6. Beschäftigte während des Kündigungsschutzes nach § 9 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) oder Beamtinnen in vergleichbarer Situation,

7. Beschäftigte während des Kündigungsschutzes nach § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) bzw. nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) oder Beamtinnen und Beamte in vergleichbarer Situation,

8. Beschäftigte während der Erfüllung der Wehrpflicht bzw. des Zivildienstes,

9. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80,

10. Beschäftigte, die bereits einmal aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement heraus in eine andere Dienststelle versetzt worden sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 320, in Kraft getreten am 1. September 2007. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030