Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.

 

§ 2
Zugangsberechtigung

(1) Zugangsberechtigt zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk sind Gruppen, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und nicht die Befugnis zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft haben. Alle Mitglieder der Gruppen müssen ihre Hauptwohnung im Verbreitungsgebiet haben.

(2) Gruppe im Sinne des § 40a Absatz 2 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

(3) Eine geeignete Qualifizierung erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einer von der LfM anerkannten Qualifizierungsmaßnahme. Mit der Qualifizierungsmaßnahme soll bewirkt werden, dass Gruppen in der Lage sind, rechtliche und journalistische Anforderungen an Sendebeiträge unbeschadet der Verantwortlichkeit der Veranstaltergemeinschaft zu beachten und umzusetzen.

(4) Eine Gruppe verfügt über die geeignete Qualifizierung, wenn mindestens ein Gruppenmitglied erfolgreich an einer von der LfM anerkannten Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen haben.

(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung und ein Zertifikat der LfM.

(6) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Inhalte und Anforderungen an eine Qualifizierungsmaßnahme regelt die LfM in einer Richtlinie. Hierin trifft sie insbesondere Regelungen zur Durchführung der Maßnahme, zur Vergabe des Zertifikats sowie dessen Gültigkeitsdauer.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 1. September 2007; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 23. April 2010 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 22. Mai 2010; 2. SatzÄnd. v. 19. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496).

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.